Welche Regeln gelten für Kindertagesstätten? |
Kitas und Krippen bleiben zwar geöffnet, Eltern werden jedoch gebeten, ihre Kinder zuhause zu betreuen und Kinderkrankengeld zu nutzen. Je nach lokalem Infektionsgeschehen können Kitas schließen. Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Einrichtungen, da es regionale Abweichungen geben kann. Elternbeiträge werden vom Land übernommen, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt. Neu ist die Möglichkeit der Betreuungssplittung (z.B. 3 Tage zu Hause, 2 Tage Kita), dann übernimmt das Land die Beiträge anteilig. In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen müssen die Kitas geschlossen werden, sofern die 7-Tages-Inzidenz über mehrere Tage den Wert von 165 überschreitet. Eine Notbetreuung wird angeboten. Diese Regelungen gelten, solange in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt die Inzidenzwerte unter 200 liegen. Sollte dieser Wert drei Tage nacheinander überschritten werden, würden Kitas wieder geschlossen. In diesem Fall gibt es für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (nach Beschluss des Bundeskabinett) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für Grundschulen? |
Grundschulen von der Klassenstufe 1 bis 6 befinden sich aktuell im Wechselunterricht. SchülerInnen und Lehrkräfte müssen sich mindestens 2x/Woche testen lassen. Ohne einen negativen Schnelltest dürfen die Schulen nicht betreten werden. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 50, dürfen ab 31. Mai Grundschulen und Förderschulen bis zur 6. Klasse wieder für den Präsenzunterricht öffnen. Die Maskenpflicht bleibt weiterhin bestehen. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (nach Beschluss des Bundeskabinett) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für weiterführende Schulen? |
Weiterführende Schulen befinden sich im Distanzunterricht. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 50, werden alle weiterführenden allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ab dem 07.06.2021 zurück in den Präsenzunterricht kehren. Die Maskenpflicht bleibt weiterhin bestehen. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. |
Welche Regeln gelten für Bildungseinrichtungen? |
Ab 3. Juni soll es voraussichtlich keinen Personengrenzen bei Präsenzangeboten in Bildungs-, Aus-, und Fort- und Weiterbildungseinrichtungen geben. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. |
Welche Regeln gelten für Universitäten & Fachhochschulen? |
Präsenzveranstaltungen sind ausgesetzt, das Sommersemester findet überwiegend in digitaler Form statt. Weitere Informationen zu Präsenzveranstaltungen (z.B. für Prüfungen und Klausuren) und digitalen Vorlesungen erhalten Sie bei Ihrer Universität/ Hochschule. |
Welche Regeln gelten für den Arztbesuch? |
Vorsorgeuntersuchungen können durchgeführt werden. Bei akuten Symptomen auf Atemwegserkrankungen (wie Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, laufende Nase u.ä.) wird dringend empfohlen zu Hause zu bleiben. Krankschreibungen sind teilweise auch online möglich, kontaktieren Sie dazu Ihren Hausarzt telefonisch. |
Welche Regeln gelten im Kontakt mit Menschen? |
Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen sich zwei Haushalte treffen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 gilt die Regelung ein Haushalt plus eine Haushaltsfremde Person dürfen sich treffen. Kinder unter 14 Jahren sind von diesen Regelungen ausgenommen. Liegt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 100, greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. |
Welche Regeln gelten bei sportlichen Aktivitäten? |
Voraussichtlich soll es ab Juni zu Lockerungen kommen, wenn die Inzidenz niedrig bleibt. Kontaktsport im freien soll ohne Teilnehmerbegrenzungen erlaubt sein, Fitnessstudios und Freibäder könnten öffnen, Kontaksport im Innenraum könnte mit bis zu 30 Personen ermöglicht werden. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. |
Welche Regeln gelten bei kulturellen Veranstaltungen? |
Spielplätze sind geöffnet, Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Kino, Theater und Konzerte sollen ab Juni wieder öffnen, mit begrenzter Teilnehmeranzahl und unter Hygieneauflagen. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. |
Welche Regeln gelten bei Hotel- und Restaurantbesuchen? |
Cafes und Restaurants dürfen öffnen. Gäste mit tagesaktuellem negativen Coronatest, Terminvereinbarung und Hygienekonzept dürfen im Außenbereich bedient werden (max. 2 Haushalte/Tisch). Voraussichtlich dürfen Hotels, unter Auflagen, ab 11. Juni wieder für Gäste öffnen. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. |
Welche Regeln gelten bei Großveranstaltungen? |
Ab Juni kann es auch hier zu Lockerungen kommen. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. |
Welche Regeln gelten im Nah- und Fernverkehr? |
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske) verpflichtend. Von den Ordnungsbehörden wird dies konsequent kontrolliert und ggf. sanktioniert. Es wird empfohlen auf nicht notwendige Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu verzichten. Der sogenannte kleine Grenzverkehr zum Beispiel nach Polen (bis zu 24-Stunden Aufenthalt) ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht bei triftigen Gründen für den Grenzübertritt, z. B. für Berufspendler oder SchülerInnen und Studierende, die im Nachbarland Bildungseinrichtungen besuchen. |
Welche Regeln gelten in Krankenhäusern und Pflegeheimen? |
Pflegebedürftige und kranke Menschen sind in der Pandemie besonders gefährdet. Für Altenheime werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Bei Kontakt mit BewohnerInnen in einem Alten- und Pflegeheim sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist eine FFP2-Maske zu tragen. Mehrmals pro Woche wird das Personal verpflichtend getestet. Um die vulnerablen Gruppen zu schützen sind Besuche erlaubt, allerdings sollten diese möglichst auf eine feste Person beschränkt werden und unter Umständen ist ein negativer Coronatest vorzulegen. Informieren Sie sich bitte bei den entsprechenden Einrichtungen bevor Sie einen Besuch planen. Ab Juni kann es auch hier zu Lockerungen kommen. |
Welche Regeln gelten beim Besuch von Gotteshäusern? |
Gottesdienste sind unter besonderen Hygieneauflagen erlaubt. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es gilt eine durchgängige Maskenpflicht. Der Gemeindegesang ist untersagt. Bei begrenzter Platzanzahl wird um eine Anmeldung gebeten. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 10 Personen muss diese mindestens 2 Tage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die ein Hygienekonzept vorgelegt haben. Ab Juni kann es auch hier zu Lockerungen kommen. |
Welche Regeln gelten bei Erkältungssymptomen von Kindern? |
Kinder mit Krankheitssymptomen sollen grundsätzlich zu Hause bleiben. Bei den für Covid typischen Symptomen, wie trockenem Husten und Fieber, müssen Kinder definitiv zu Hause bleiben. Ärzte entscheiden darüber, ob ein Covid-Test durchgeführt wird. |