Welche Regeln gelten für Kindertagesstätten? |
Kitas haben im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Eine Betreuung wird in festen Gruppen angeboten. Steigt die Inzidenz auf 165 wird auf Notbetreuung umgestellt. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für Grundschulen? |
Grundschulen befinden sich im Wechselunterricht. Steigt die Inzidenz auf 165 wechseln die Schulen in den Distanzunterricht. SchülerInnen und Lehrkräfte müssen sich bis zu 2x pro Woche testen lassen. GrundschülerInnen erhalten einen Lutschtest. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für weiterführende Schulen? |
Schulen befinden sich im Wechselunterricht. Steigt die Inzidenz auf 165 wechseln die Schulen in den DistanzunterrichtSchülerInnen und Lehrkräfte müssen sich bis zu 2x pro Woche testen lassen. SchülerInnen an weiterführenden Schulen erhalten einen Antigen-Test. |
Welche Regeln gelten für Bildungseinrichtungen? |
Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen. Allerdings können diese außerschulischen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.“ |
Welche Regeln gelten für Universitäten & Fachhochschulen? |
Seminare und Vorlesungen der Universitäten und Hochschulen finden im Sommersemester 2020/2021 überwiegend in digitaler Form statt. Weitere Informationen zu Präsenzseminaren und digitalen Vorlesungen erhalten Sie bei Ihrer Universität/ Hochschule. |
Welche Regeln gelten für den Arztbesuch? |
Es wird empfohlen, notwendige Vorsorgeuntersuchungen weiterhin wahrzunehmen. Bei akuten Symptomen auf Atemwegserkrankungen (wie Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, laufende Nase u.ä.) wird dringend empfohlen zu Hause zu bleiben. Krankschreibungen sind teilweise auch online möglich, kontaktieren Sie dazu Ihren Hausarzt telefonisch. |
Welche Regeln gelten im Kontakt mit Menschen? |
Der eigene Haushalt darf sich mit einem weiteren Haushalt treffen, bis zu einer Grenze von 5 Personen. Kinder bis 13 Jahre sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Steigt der Inzidenzwert auf 100 darf sich ein Haushalt plus eine weitere Person treffen. Weitere Informationen: https://corona.thueringen.de/ |
Welche Regeln gelten bei sportlichen Aktivitäten? |
Individualsport ist alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Bei einer Inzidenz von 50 bis 100 dürfen sich maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zum Sport im Freien treffen. Kinder dürfen sich zum Sport in einer maximalen Gruppengröße von 20 treffen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen sich zum kontaktfreien Außensport bis zu 10 Personen treffen. |
Welche Regeln gelten bei kulturellen Veranstaltungen? |
Spielplätze sind geöffnet, Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Ab 8. März bei einer Inzidenz von 50 bis 100 dürfen Museen, Galerien, Botanische Gärten und Zoos mit Terminbuchungen für BesucherInnen öffnen. Bei einer Inzidenz von 100 haben Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen. |
Welche Regeln gelten bei Hotel- und Restaurantbesuchen? |
Restaurants und Cafés müssen geschlossen bleiben, die Abholung von Speisen und der Verzehr zuhause ist erlaubt. Biergartenbesuche (im Außenbereich) und Camping, soll in Thüringen ab 6. Mai, bei einer konstanten Inzidenz von 100, unter Auflagen wieder ermöglicht werden. |
Welche Regeln gelten bei Großveranstaltungen? |
Kulturelle Großveranstaltungen sind nicht gestattet. Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten oder in der Öffentlichkeit sind nicht erlaubt, da die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden müssen. Wenn möglich sollte auf den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit viel Publikumsverkehr verzichtet werden. Entscheidungen wann Großveranstaltungen wieder möglich sind, stehen bisher noch aus. |
Welche Regeln gelten im Nah- und Fernverkehr? |
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer Alltagsmaske verpflichtend. Von den Ordnungsbehörden wird dies konsequent kontrolliert und ggf. sanktioniert. Es wird empfohlen auf nicht notwendige Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu verzichten. |
Welche Regeln gelten in Krankenhäusern und Pflegeheimen? |
Pflegebedürftige und kranke Menschen sind in der Pandemie besonders gefährdet. Für Altenheime werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Bei Kontakt mit BewohnerInnen in einem Alten- und Pflegeheim sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist eine FFP2-Maske zu tragen. Mehrmals pro Woche wird das Personal verpflichtend getestet. Um die vulnerablen Gruppen zu schützen sind Besuche erlaubt, allerdings sollten diese möglichst auf eine feste Person beschränkt werden und unter Umständen ist ein negativer Coronatest vorzulegen. Informieren Sie sich bitte bei den entsprechenden Einrichtungen bevor Sie einen Besuch planen. |
Welche Regeln gelten beim Besuch von Gotteshäusern? |
Gottesdienste sind unter besonderen Hygieneauflagen erlaubt. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es gilt eine durchgängige Maskenpflicht. Der Gemeindegesang ist untersagt. Bei begrenzter Platzanzahl wird um eine Anmeldung gebeten. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 10 Personen muss diese mindestens 2 Tage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die ein Hygienekonzept vorgelegt haben. |
Welche Regeln gelten bei Erkältungssymptomen von Kindern? |
Kinder mit einfachen Symptomen, wie Schnupfen oder leichtem Husten, dürfen in die Schule/Kita. Sobald ein Kind typische Covid-Symptome aufweist, wie starker Husten und Fieber, muss es zu Hause bleiben. Ein/e Arzt/Ärztin entscheidet darüber, ob ein Covid-Test durchgeführt wird. Wenn dieser nicht durchgeführt werden muss oder er sich als negativ herausstellt, kann das Kind, sobald es gesund ist, wieder in die Schule kommen. |