Welche Regeln gelten für Kindertagesstätten? |
Kitas befinden sich im Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen. Vorausgesetzt die Inzidenz liegt unter 100. Da es kreisspezifische Regelungen gibt, empfehlen wir den Blick auf die Seite: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Kita.html Sollten einzelne Kitas, aufgrund erhöhter Inzidenz nicht öffnen dürfen, soll die Kitagebühr für Eltern entfallen. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für Grundschulen? |
Grundschulen befinden sich im Wechselmodell. Da es kreisspezifische Regelungen gibt, empfehlen wir den Blick auf die Seite: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Schule.html Eine Testpflicht besteht 2x pro Woche, für SchülerInnen und Lehrkräfte, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Über die Regeln bei einer erhöhten Inzidenz wird am 23.04. beraten. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für weiterführende Schulen? |
Der Präsenzunterricht für SchülerInnen an weiterführenden Schulen ausgesetzt. Distanzlernen wird angeboten. Über die Regeln bei einer erhöhten Inzidenz wird am 23.04. beraten. Abschlussklassen erhalten Lern- und Vorbereitungsangebote in den Schulen. Da es kreisspezifische Regelungen gibt, empfehlen wir vorsorglich den Blick auf die Seite: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Schule.html |
Welche Regeln gelten für Bildungseinrichtungen? |
Bitte informieren Sie sich dazu auf der Homepage Ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung. |
Welche Regeln gelten für Universitäten & Fachhochschulen? |
Seminare und Vorlesungen der Universitäten und Hochschulen finden im Sommersemester 2021 in digitaler Form statt. Weitere Informationen zu Präsenzseminaren und digitalen Vorlesungen erhalten Sie bei Ihrer Universität/ Hochschule. |
Welche Regeln gelten für den Arztbesuch? |
Es wird empfohlen, notwendige Vorsorgeuntersuchungen weiterhin wahrzunehmen. Bei akuten Symptomen auf Atemwegserkrankungen (wie Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, laufende Nase u.ä.) wird dringend empfohlen zu Hause zu bleiben. Krankschreibungen sind teilweise auch online möglich, kontaktieren Sie dazu Ihren Hausarzt telefonisch. |
Welche Regeln gelten im Kontakt mit Menschen? |
Der eigene Haushalt darf sich mit einem weiteren Haushalt treffen, bis zu einer Grenze von 5 Personen. Kinder bis 14 Jahre sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Jeden Mittwoch wird darüber beraten, welche Städte und Kreise Lockerungen oder Verschärfungen der Corona Regeln benötigen, je nach Inzidenzwert. Sollten die Inzidenzen steigen, werden die Maßnahmen erneut verschärft (Notbremse). Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten unterschiedliche Regelungen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Allgemeines_Verwaltung.html |
Welche Regeln gelten bei sportlichen Aktivitäten? |
Individualsport ist alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Bei einer Inzidenz von 50 bis 100 dürfen sich maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zum Sport im Freien treffen. Weitere Informationen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html |
Welche Regeln gelten bei kulturellen Veranstaltungen? |
Spielplätze sind geöffnet, Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Bei einer Inzidenz von 50 bis 100 dürfen Museen, Galerien, Botanische Gärten und Zoos mit Terminbuchungen für BesucherInnen öffnen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen diese kulturellen Einrichtungen ohne Terminbuchungen öffnen. Weitere Informationen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_kultur.html |
Welche Regeln gelten bei Hotel- und Restaurantbesuchen? |
Restaurants und Cafés müssen geschlossen bleiben, die Abholung von Speisen und der Verzehr zuhause ist erlaubt. Schleswig-Holstein strebt Lockerungen in der Außengastronomie an. Weitere Informationen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/gastronomieEinzelhandel.html |
Welche Regeln gelten bei Großveranstaltungen? |
Kulturelle Großveranstaltungen sind nicht gestattet. Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten oder in der Öffentlichkeit sind nicht erlaubt, da die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden müssen. Wenn möglich sollte auf den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit viel Publikumsverkehr verzichtet werden. Entscheidungen wann Großveranstaltungen wieder möglich sind, stehen bisher noch aus. |
Welche Regeln gelten im Nah- und Fernverkehr? |
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske) verpflichtend. Von den Ordnungsbehörden wird dies konsequent kontrolliert und ggf. sanktioniert. Es wird empfohlen auf nicht notwendige Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu verzichten. |
Welche Regeln gelten in Krankenhäusern und Pflegeheimen? |
Pflegebedürftige und kranke Menschen sind in der Pandemie besonders gefährdet. Für Altenheime werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Bei Kontakt mit BewohnerInnen in einem Alten- und Pflegeheim sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist eine FFP2-Maske zu tragen. Mehrmals pro Woche wird das Personal verpflichtend getestet. Um die vulnerablen Gruppen zu schützen sind Besuche erlaubt, allerdings sollten diese möglichst auf eine feste Person beschränkt werden und unter Umständen ist ein negativer Coronatest vorzulegen. Informieren Sie sich bitte bei den entsprechenden Einrichtungen bevor Sie einen Besuch planen. |
Welche Regeln gelten beim Besuch von Gotteshäusern? |
Gottesdienste sind unter besonderen Hygieneauflagen erlaubt. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es gilt eine durchgängige Maskenpflicht. Der Gemeindegesang ist untersagt. Bei begrenzter Platzanzahl wird um eine Anmeldung gebeten. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 10 Personen muss diese mindestens 2 Tage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die ein Hygienekonzept vorgelegt haben. |
Welche Regeln gelten bei Erkältungssymptomen von Kindern? |
Kinder mit einfachen Symptomen wie Schnupfen oder leichtem Husten dürfen in die Schule/Kita. Sobald ein Kind sich nicht wohlfühlt und/oder die Symptome stärker sind, wenn etwa Fieber, stärkerer Husten oder der Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns hinzukommen, muss es zu Hause bleiben. Ein/e Arzt/Ärztin entscheidet darüber, ob ein Covid-Test durchgeführt wird. Wenn dieser nicht durchgeführt werden muss oder er sich als negativ herausstellt, kann das Kind, sobald es gesund ist, wieder in die Schule/Kita kommen. |