Welche Regeln gelten für Kindertagesstätten? |
Kitas befinden sich im eingeschränkten Betrieb; dieser umfasst alle Kinder, die in der jeweiligen Kita einen Betreuungsplatz haben. Sollte die Neuinzidenz auf einen Wert von mindestens 100 erreichen, werden Kitas wieder geschlossen und wieder auf Notbetreuung umgestellt. Das bedeutet, dass nur noch 50 % der Plätze verfügbar sind. Eltern werden gebeten ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Die Notbetreuung wird für Kinder von Eltern (mindestens ein Elternteil) in systemrelevanten Berufen sowie in besonderen Härtefällen angeboten. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für Grundschulen? |
GrundschülerInnen befinden sich in halben Klassen im Wechselunterricht. 2x pro Woche besteht eine Testpflicht für SchülerInnen und Lehrkräfte. Bis Klassenstufe 6 ist eine Notbetreuung von ca. 8-13 Uhr eingerichtet. Ab 31. Mai kehren alle Schulklassen in den Präsenzunterricht zurück, vorausgesetzt die Inzidenz liegt unter 50. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für weiterführende Schulen? |
Alle weiterführenden Schulen befinden sich im Wechselmodell. Ab 31. Mai kehren alle Schulklassen in den Präsenzunterricht zurück, vorausgesetzt die Inzidenz liegt unter 50. SchülerInnen sind dazu verpflichtet im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für die Schulen wird eine Testpflicht von 2x pro Woche für SchülerInnen und Lehrkräfte eingeführt. Weitere Informationen: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/szenario-a-bei-inzidenz-bis-50-offnungen-von-kitas-und-schulen-zum-31-mai-tonne-kinder-und-jugendliche-stehen-bei-uns-im-fokus-200627.html |
Welche Regeln gelten für Bildungseinrichtungen? |
Zu den Bedingungen in den Einrichtungen der Erwachsenenbildung informieren Sie sich bitte auf der jeweiligen Website. |
Welche Regeln gelten für Universitäten & Fachhochschulen? |
Seminare und Vorlesungen der Universitäten und Hochschulen finden im Sommersemester 2021 in digitaler Form statt. Weitere Informationen zu Präsenzseminaren und digitalen Vorlesungen erhalten Sie bei Ihrer Universität/ Hochschule. |
Welche Regeln gelten für den Arztbesuch? |
Es wird empfohlen, Vorsorgeuntersuchungen weiterhin wahrzunehmen. Bei akuten Symptomen auf Atemwegserkrankungen (wie Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, laufende Nase u.ä.) wird dringend empfohlen zu Hause zu bleiben. Krankschreibungen sind teilweise auch online möglich, kontaktieren Sie dazu Ihren Hausarzt telefonisch. |
Welche Regeln gelten im Kontakt mit Menschen? |
Der eigene Haushalt darf sich mit 2 Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Kinder bis 6 Jahre sind von dieser Beschränkung ausgenommen. In Regionen mit einer Inzidenz von über 100 darf man sich nur mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. In diesem Fall gilt für Kinder eine Altersgrenze von 6 Jahren. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. In Landkreisen mit einer Inzidenz von maximal 35 können sich u.U. auch bis zu 10 Personen aus drei Haushalten treffen. Weitere Informationen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html#1Kontakt |
Welche Regeln gelten bei sportlichen Aktivitäten? |
Individualsport ist alleine sowie in kleinen Gruppen mit maximal 2 weiteren Personen aus einem anderen Haushalt im Freien gestattet. Wenn eine Genehmigung vorliegt, können sich auch bis zu 10 Personen aus maximal drei Haushalten zum Sport treffen. Kinder dürfen sich zum Sport in einer maximalen Gruppengröße von 20 treffen. Je nach Inzidenzen gelten allerdings unterschiedliche Regelungen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-rund-ums-sporttreiben-188025.html |
Welche Regeln gelten bei kulturellen Veranstaltungen? |
Spielplätze sind geöffnet, Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Weitere Öffnungsmaßnahmen und Regelungen für Kultur und Freizeit: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html |
Welche Regeln gelten bei Hotel- und Restaurantbesuchen? |
Restaurants und Cafés müssen geschlossen bleiben, die Abholung von Speisen und der Verzehr zuhause ist erlaubt. Die Gastro soll am Wochenende vom 7. Mai wieder schrittweise geöffnet werden, wenn die Inzidenz unter 100 liegt. Weitere Informationen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html |
Welche Regeln gelten bei Großveranstaltungen? |
Kulturelle Großveranstaltungen sind nicht gestattet. Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten oder in der Öffentlichkeit sind nicht erlaubt, da die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden müssen. Wenn möglich sollte auf den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit viel Publikumsverkehr verzichtet werden. Entscheidungen wann Großveranstaltungen wieder möglich sind, stehen bisher noch aus. Weitere Informationen unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html |
Welche Regeln gelten im Nah- und Fernverkehr? |
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske) verpflichtend. Von den Ordnungsbehörden wird dies konsequent kontrolliert und ggf. sanktioniert. Es wird empfohlen auf nicht notwendige Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu verzichten. |
Welche Regeln gelten in Krankenhäusern und Pflegeheimen? |
Pflegebedürftige und kranke Menschen sind in der Pandemie besonders gefährdet. Für Altenheime werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Bei Kontakt mit BewohnerInnen in einem Alten- und Pflegeheim sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist eine FFP2-Maske zu tragen. Mehrmals pro Woche wird das Personal verpflichtend getestet. Um die vulnerablen Gruppen zu schützen sind Besuche erlaubt, allerdings sollten diese möglichst auf eine feste Person beschränkt werden und unter Umständen ist ein negativer Coronatest vorzulegen. Informieren Sie sich bitte bei den entsprechenden Einrichtungen bevor Sie einen Besuch planen. |
Welche Regeln gelten beim Besuch von Gotteshäusern? |
Gottesdienste sind unter besonderen Hygieneauflagen erlaubt. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es gilt eine durchgängige Maskenpflicht. Der Gemeindegesang ist untersagt. Bei begrenzter Platzanzahl wird um eine Anmeldung gebeten. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 10 Personen muss diese mindestens 2 Tage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die ein Hygienekonzept vorgelegt haben. |
Welche Regeln gelten bei Erkältungssymptomen von Kindern? |
Kinder mit einfachen Symptomen, wie Schnupfen oder leichtem Husten, dürfen in die Schule/Kita. Sobald ein Kind sich nicht wohlfühlt und die Symptome stärker sind, muss es zu Hause bleiben. Ein/e Arzt/Ärztin entscheidet darüber, ob ein Covid-Test durchgeführt wird. Nach 48 Stunden ohne Symptome, kann das Kind wieder in die Schule/Kita, wenn es keinen Kontakt zu einer nachweislich an Covid erkrankten Person hatte. |