Baden-Württemberg |
Ab dem 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. In Baden-Württemberg werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt, die zwei Haushaltsgrenze muss dabei berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, dass Familien mit einer anderen, festen "Kontaktfamilie" eine Betreuungsgemeinschaft bilden um die Kinderbetreuung zu erleichtern. Alle Beschränkungen werden bis 7. März verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen sowie im Freien (an vielbesuchten Plätzen) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. |
Bayern |
Seit 9. Dezember gilt in Bayern eine landesweite Ausgangsspeere, die Wohnung ist nur mit einem triftigen Grund zu verlassen (z.B. Lebensmittel einkaufen oder Arztbesuche). Ab 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Kinder unter 3 Jahren werden nicht mitgezählt. Das bedeutet auch Kinder dürfen sich nur noch mit einem Freund oder einer Freundin treffen. Familien dürfen sich allerdings eine feste andere "Kontaktfamilie" suchen, mit welcher sie die private Kinderbetreuung organisieren können. Dies soll den Eltern ermöglichen sich gegenseitig zu entlasten. Bis 7. März werden die Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangsspeere. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten (gilt seit 18. Dezember). |
Berlin |
Ab 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Anders als bisher werden Kinder in der Regel mitgezählt, es gibt aber Ausnahmen. Einerseits werden bei Alleinerziehenden Personen die Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren nicht mitgezählt. Andererseits sollen sogenannte "Kontaktfamilien" erlaubt werden. Das bedeutet zwei feste Familien dürfen sich zusammen tun, um die Betreuung ihrer Kinder gewährleisten zu können, auch wenn dies mehrere Kinder im Alter von bis Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren umfasst. Alle Beschränkungen werden bis 7. März verlängert. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in allen öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Ausgenommen sind sogenannte triftige Gründe, also zum Beispiel Arztbesuche. |
Brandenburg |
Ab dem 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Kinder unter 14 Jahren werden in Brandenburg nicht mitgezählt. Alle Beschränkungen werden bis 7. März verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in allen öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt weiterhin geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind ab 23. Januar nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Ausgenommen sind sogenannte triftige Gründe, also zum Beispiel Arztbesuche. |
Bremen |
Seit dem 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. In Bremen werden Kinder bis 12 Jahre nicht mitgezählt in den Kontaktbeschränkungen. Bis 7. März werden diese Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. |
Hamburg |
Ab 8. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Anders als bisher werden Kinder unter 14 Jahren mitgezählt. Das bedeutet auch Kinder dürfen sich nur noch mit einem Freund oder einer Freundin treffen. Ausnahmen gibt es im Rahmen der Nachbarschafts- oder Familienhilfe: in Notfall-Betreuungssituationen ist es erlaubt, mehrere Kinder in einer Kleinstgruppe zu Hause zu betreuen (Dies gilt nicht für Kindergeburtstage!). Bis 7.März werden diese Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Ausgenommen sind sogenannte triftige Gründe, also zum Beispiel Arztbesuche. |
Hessen |
Ab 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Anders als bisher werden Kinder unter 14 Jahren mitgezählt. Das bedeutet auch Kinder dürfen sich nur noch mit einem Freund oder einer Freundin treffen. Bis 7.März werden diese Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. |
Mecklenburg-Vorpommern |
Ab 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn sie betreut werden müssen. Bis 7. März werden diese Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Ausgenommen sind sogenannte triftige Gründe, also zum Beispiel Arztbesuche. |
Niedersachsen |
Ab 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Anders als bisher werden Kinder unter 14 Jahren mitgezählt. Ausnahmen bilden die private Betreuung von Kindern aus mehreren Haushalten in kleinen Gruppen. Bis 7. März werden diese Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Ausgenommen sind sogenannte triftige Gründe, also zum Beispiel Arztbesuche. Diese Regelung wird je nach Bedarf von den Landkreisen und kreisfreien Städten überprüft. Zusätzlich darf ein Betretungsverbot von öffentlichen Plätzen ausgesprochen werden. |
Nordrhein-Westfalen |
Ab 11. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Betreuungsbedürftige Kinder aus dem eigenen Haushalt werden nicht mitgezählt, dürfen also mitgebracht werden. Bis 7. März werden diese Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. Bei mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen gilt die 15-Kilometer-Regelung. |
Rheinland-Pfalz |
Ab 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Kinder bis 6 Jahre sind von dieser Regelung ausgenommen. Bis 7. März werden diese Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Ausgenommen sind sogenannte triftige Gründe, also zum Beispiel Arztbesuche. Diese Regelung tritt nicht automatisch in Kraft, in RLP entscheiden darüber die Kommunen. |
Saarland |
Ab 10. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Ausnahmen bestehen für Kinder unter 14 Jahren, sie mit einer zweiten "Kontaktfamilie" betreut werden. Bis 7. März werden diese Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Diese Regelung soll im Saarland ausschließlich für touristische Reisen gelten. |
Sachsen |
Bis 7. März werden die Corona-Regeln verlängert. Private Zusammenkünfte sind nur im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Kinder unter 14 Jahren dürfen sich mit zwei Haushalten treffen. Weitere Ausnahmen gelten für Familien oder Nachbarn, die sich bei der Kinderbetreuung unterstützen. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Eine nächtliche Ausgangssperre besteht von 22 Uhr bis 6 Uhr. Wird die Inzidenz von 100 unterschritten dürfen Landkreise und kreisfreie Städte die nächtliche Ausgangssperre aufheben. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Ausgenommen sind sogenannte triftige Gründe, also zum Beispiel Arztbesuche. |
Sachsen-Anhalt |
Die Maßnahmen werden bis zum 7. März verlängert. Private Treffen sind auf den eigenen Haushalt und einer Person aus einem anderen Haushalt begrenzt. Die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren können sich Familien und Nachbarn teilen. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in allen öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. |
Schleswig-Holstein |
Ab 11. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Kinder bis 14 Jahre welche von Familienangehörigen betreut werden sowie pflegebedürftige Angehörige sind von dieser Regel ausgenommen. Bis 7. März werden diese Maßnahmen verlängert. Weiterhin gilt, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Ausgenommen sind sogenannte triftige Gründe, also zum Beispiel Arztbesuche. Diese Regelung tritt nicht automatisch in Kraft treten sondern wird von den Kreisen und kreisfreien Städten geregelt. |
Thüringen |
Alle Maßnahmen werden bis zum 7. März verlängert. Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. Grundlegend gilt, dass Kontakte so weit wie möglich einzuschränken sind. Die Maskenpflicht wird erweitert, alle Menschen haben in öffentlich zugänglichen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausschließlich Geschäfte für den alltäglichen Bedarf dürfen öffnen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken, Kfz-Werkstätten, Banken, Poststellen und Großhandel. Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel sind nur mit einer OP- oder FFP2-Maske zu betreten. In Regionen mit einer Inzidenz von mindestens als 200 Neuerkrankungen je 100.000 in den letzten 7 Tagen dürfen Personen in der Regel nur noch in einem Umkreis von 15 km von ihrem Wohnort bewegen. Ausgenommen sind sogenannte triftige Gründe, also zum Beispiel Arztbesuche. |