Welche Regeln gelten für Kindertagesstätten? |
Kitas befinden sich im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen, die Notbetreuung ist daher nicht mehr erforderlich. Jedoch werden Eltern dringend gebeten, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz über 200 schließen die Kitas und bieten eine Notbetreuung an. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für Grundschulen? |
Grundschulen befinden sich im Wechselunterricht mit Testpflicht für den Präsenzunterricht. Es wird eine Notbetreuung eingerichtet. Die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt. Ab 19. April wird es eine Testpflicht für SchülerInnen geben, wenn die Inzidenz über 100 liegt. Aber einer 7-Tage Inzidenz von über 200 gehen die Schulen in den Distanzunterricht. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für weiterführende Schulen? |
Weiterführende Schulen befinden sich im Wechselunterricht mit Testpflicht für den Präsenzunterricht. Eine Notbetreuung wird für die Klassen 5-7 eingerichtet. Aber einer 7-Tage Inzidenz von über 200 gehen die Schulen in den Distanzunterricht. Abschlussklassen erhalten weiterhin Wechselunterricht. Ab 19. April wird es eine Testpflicht für SchülerInnen geben, wenn die Inzidenz über 100 liegt. |
Welche Regeln gelten für Bildungseinrichtungen? |
Bitte informieren Sie sich auf der Homepage Ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung. |
Welche Regeln gelten für Universitäten & Fachhochschulen? |
Das Sommersemester findet bisher ausschließlich in digitaler Form statt. Weitere Informationen zu Präsenzseminaren und digitalen Vorlesungen erhalten Sie bei Ihrer Universität/ Hochschule. |
Welche Regeln gelten für den Arztbesuch? |
ÄrztInnen raten, weiterhin Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen. Bei akuten Symptomen auf Atemwegserkrankungen (wie Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, laufende Nase u.ä.) wird dringend empfohlen zu Hause zu bleiben. Krankschreibungen sind teilweise auch online möglich, kontaktieren Sie dazu Ihren Hausarzt telefonisch. |
Welche Regeln gelten im Kontakt mit Menschen? |
Eigene Übersicht kann unter diesem Link abgerufen werden: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sichere-oeffnungsschritte-bei-sinkenden-inzidenzen/ Der eigene Haushalt darf sich mit einem weiteren Haushalt treffen, bis zu einer Grenze von 5 Personen. Kinder bis 14 Jahre sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Steigt die 7-Tage Inzidenz über 100 darf sich nur ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren aus den beiden Haushalten werden nicht mitgezählt. In allen öffentlich zugänglichen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (FFP-2 oder OP-Maske) zu tragen. Auch im Freien gilt an vielbesuchten Plätzen eine Maskenpflicht. Aber einer Inzidenz von 100 gilt die Ausgangsbeschränkung zwischen 22 und 5 Uhr. Sport alleine ist bis 24 Uhr erlaubt. In dieser zeit darf die Wohnung nur aus triftigem Grund verlassen werden. Friseure dürfen unter Einschränkungen öffnen. Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Körpernahe Dienstleistungen sollen unter Einschränkungen ermöglicht werden. Vollständig geimpfte Personen sind von der Testpflicht befreit. |
Welche Regeln gelten bei sportlichen Aktivitäten? |
Individualsport ist alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Ab 8. März bei einer Inzidenz von 50 bis 100 dürfen sich maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zum Sport im Freien treffen. Kinder dürfen sich zum Sport in einer maximalen Gruppengröße von 20 treffen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen sich zum kontaktfreien Außensport bis zu 10 Personen treffen. |
Welche Regeln gelten bei kulturellen Veranstaltungen? |
Spielplätze sind geöffnet, Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Ab 8. März bei einer Inzidenz von 50 bis 100 dürfen Museen, Galerien, Botanische Gärten und Zoos mit Terminbuchungen für BesucherInnen öffnen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen diese kulturellen Einrichtungen ohne Terminbuchungen öffnen. Steigt die Inzidenz über 100 haben Freizeit- und Kultureinrichtungen zu schließen. |
Welche Regeln gelten bei Hotel- und Restaurantbesuchen? |
Restaurants und Cafés müssen geschlossen bleiben, die Abholung von Speisen und der Verzehr zuhause ist erlaubt. Frühestens ab 22. März soll es Lockerungen für die Außenbereiche von Restaurant geben. Bei Inzidenzen von 50 bis 100 sollen mit tagesaktuellem Schnelltest und vorheriger Terminbuchungen Gäste zugelassen sein. Weitere Informationen: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sichere-oeffnungsschritte-bei-sinkenden-inzidenzen/ |
Welche Regeln gelten bei Großveranstaltungen? |
Kulturelle Großveranstaltungen sind nicht gestattet. Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten oder in der Öffentlichkeit sind nicht erlaubt, da die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden müssen. Wenn möglich sollte auf den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit viel Publikumsverkehr verzichtet werden. Entscheidungen wann Großveranstaltungen wieder möglich sind, stehen bisher noch aus. |
Welche Regeln gelten im Nah- und Fernverkehr? |
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske) verpflichtend. Von den Ordnungsbehörden wird dies konsequent kontrolliert und ggf. sanktioniert. Es wird empfohlen auf nicht notwendige Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu verzichten. |
Welche Regeln gelten in Krankenhäusern und Pflegeheimen? |
Pflegebedürftige und kranke Menschen sind in der Pandemie besonders gefährdet. Für Altenheime werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Bei Kontakt mit BewohnerInnen in einem Alten- und Pflegeheim sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist eine FFP2-Maske zu tragen. Mehrmals pro Woche wird das Personal verpflichtend getestet. Um die vulnerablen Gruppen zu schützen sind Besuche erlaubt, allerdings sollten diese möglichst auf eine feste Person beschränkt werden und unter Umständen ist ein negativer Coronatest vorzulegen. Informieren Sie sich bitte bei den entsprechenden Einrichtungen bevor Sie einen Besuch planen. |
Welche Regeln gelten beim Besuch von Gotteshäusern? |
Gottesdienste sind unter besonderen Hygieneauflagen erlaubt. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es gilt eine durchgängige Maskenpflicht. Der Gemeindegesang ist untersagt. Bei begrenzter Platzanzahl wird um eine Anmeldung gebeten. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 10 Personen muss diese mindestens 2 Tage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die ein Hygienekonzept vorgelegt haben. |
Welche Regeln gelten bei Erkältungssymptomen von Kindern? |
Kinder mit leichtem Schnupfen oder Husten dürfen in die Schule oder Kita. Kinder, die eindeutig krank sind (Fieber, trockener Husten) müssen zu Hause bleiben. Wenn sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert, dann bitte telefonisch bei einer/m Kinderarzt/Kinderärztin melden. Er/sie entscheidet darüber, ob ein Covid-Test notwendig ist. |