Die tagesaktuelle Übersicht über die Corona-Lockerungen
Letzte Aktualisierung am 26. Mai 2021

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Berlin

Frage Antwort
Welche Regeln gelten für Kindertagesstätten? Ab 17. Mai kehren Kitas in den Regelbetrieb zurück, das heißt, alle Kinder sollen wieder ein Betreuungsangebot erhalten. Vorausgesetzt die Inzidenz liegt unter 100. Ansonsten gilt in Kitas die Notbetreuung, welche Eltern nutzen dürfen, die in versorgungsrelevanten Berufen arbeiten, alleinerziehend sind oder wenn es für die Kinder dringende pädagogische Gründe gibt. Ferner werden Kinder, die Husten oder Schnupfen haben, nicht mehr in den Kitas betreut, d.h. sie müssen zuhause bleiben. Dies gilt nicht, wenn es einen tagesaktuellen negativ Test gibt. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Aktuell (nach Beschluss des Bundeskabinetts) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger.
Welche Regeln gelten für Grundschulen? Grundschulen befinden sich im Wechselunterricht, in halber Klassengröße. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von 165 nur noch Distanzunterricht erlaubt. Die Präsenzpflicht bleibt weiterhin ausgesetzt. Maskenpflicht, Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden. SchülerInnen und Lehrkräfte unterziehen sich 2x in der Woche einer Testpflicht unter Aufsicht in den Schulen. Notbetreuung wird in Schulen/Horten für Alleinerziehende und Eltern in systemrelevanten Berufen ermöglicht. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (nach Beschluss des Bundeskabinetts) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger.
Welche Regeln gelten für weiterführende Schulen? Alle Klassen befinden sich im Wechselunterricht in halber Klassengröße. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von 165 nur noch Distanzunterricht erlaubt. Ausnahmen gibt es lediglich für Prüfungen. Auch hier soll es ein Präsenzangebot mit maximal halben Klassen geben. SchülerInnen und Lehrkräfte müssen sich für den Präsenzunterricht, 2x in der Woche einer Testpflicht unter Aufsicht in den Schulen unterziehen. Die Präsenzpflicht bleibt weiterhin ausgesetzt. Maskenpflicht, Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden. Ferner haben die Schulen sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern zusätzliche Förder- und Unterstützungsangebote zu machen. Für die Berufsschulen gelten die gleichen Regelungen, wie für die anderen Schulen.
Welche Regeln gelten für Bildungseinrichtungen? In Volkshochschulen und weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, sowie in Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen keinen Präsenzunterricht durchführen.
Welche Regeln gelten für Universitäten & Fachhochschulen? Seit Anfang Dezember sind die Präsenzveranstaltungen ausgesetzt, das anstehende Sommersemester findet überwiegend in digitaler Form statt. Weitere Informationen zu Präsenzseminaren (z.B. für Prüfungen und Klausuren) und digitalen Vorlesungen erhalten Sie bei Ihrer Universität/ Hochschule.
Welche Regeln gelten für den Arztbesuch? Für den Arztbesuch gelten keine Beschränkungen. Vorsorgeuntersuchungen werden weiterhin empfohlen. Werdende Mütter dürfen zur Geburt von einer Person begleitet werden. Bei akuten Symptomen auf Atemwegserkrankungen (wie Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, laufende Nase u.ä.) wird dringend empfohlen zu Hause zu bleiben. Krankschreibungen sind teilweise auch online möglich, kontaktieren Sie dazu Ihren Hausarzt telefonisch.
Welche Regeln gelten im Kontakt mit Menschen? Treffen von bis zu 5 Personen aus 2 Haushalten sind erlaubt. Steigt die 7-Tage-Inzidenz auf über 100 darf sich nur noch ein Haushalt mit einer einzelnen Person treffen. Kinder unter 14 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Vollständig Geimpfte und Genesene werden dabei nicht mitgezählt. Ab Juni werden die Kontaktbeschränkungen gelockert. Drinnen dürfen sich 5 Personen aus zwei Haushalten und draußen 10 Personen aus drei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre sind von dieser Regelung ausgenommen. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. Weitere Informationen zu Lockerungen: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1086291.php
Welche Regeln gelten bei sportlichen Aktivitäten? Individual- bzw. kontaktfreier Sport ist alleine oder mit bis zu maximal 5 Personen aus zwei Haushalten im Freien gestattet. Kinder dürfen sich zum Sport in einer maximalen Gruppengröße von 20 treffen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen sich zum kontaktfreien Außensport bis zu 10 Personen treffen. Aber einer 7-Tage-Inzidenz über 100 ist Sport nur noch alleine, zu zweit oder mit einer weiteren Person erlaubt. Kinder dürfen Sport in Gruppen bis zu 5 Kindern ausüben. Ab 4. Juni soll es im Sport zu weiteren Lockerungen kommen. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse.
Welche Regeln gelten bei kulturellen Veranstaltungen? Spielplätze sind geöffnet, Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Ab 8. März bei einer Inzidenz von 50 bis 100 dürfen Museen, Galerien, Botanische Gärten und Zoos mit Terminbuchungen für BesucherInnen öffnen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen diese kulturellen Einrichtungen ohne Terminbuchungen öffnen. Berlin plant für Kultur, Sport und Außengastronomie Lockerungen, genaueres ist bisher aber noch nicht bekannt. Weitere Lockerungen für Juni sind geplant. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse.
Welche Regeln gelten bei Hotel- und Restaurantbesuchen? Restaurants und Cafés müssen geschlossen bleiben, die Abholung von Speisen und der Verzehr zuhause ist erlaubt. Von 23 bis 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden. Generell gibt es ein Alkoholverbot nur in Grünanlagen und auf Parkplätzen bis Mitte Juni. Bei Inzidenzen von 50 bis 100 sollen mit tagesaktuellem Schnelltest und vorheriger Terminbuchungen Gäste im Außenbereich von Restaurants zugelassen sein. Weitere Lockerungen für Juni sind geplant. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse.
Welche Regeln gelten bei Großveranstaltungen? Kulturelle Großveranstaltungen sind nicht gestattet. Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten oder in der Öffentlichkeit sind nicht erlaubt, da die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden müssen. Wenn möglich sollte auf den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit viel Publikumsverkehr verzichtet werden. Entscheidungen wann Großveranstaltungen wieder möglich sind stehen bisher noch aus. Weitere Lockerungen für Juni sind geplant. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse.
Welche Regeln gelten im Nah- und Fernverkehr? In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske) verpflichtend, Abstände sind einzuhalten. Von den Ordnungsbehörden wird dies konsequent kontrolliert und ggf. sanktioniert.
Welche Regeln gelten in Krankenhäusern und Pflegeheimen? Pflegebedürftige und kranke Menschen sind in der Pandemie besonders gefährdet. Für Altenheime werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Bei Kontakt mit BewohnerInnen in einem Alten- und Pflegeheim sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist eine FFP2-Maske zu tragen. Mehrmals pro Woche wird das Personal verpflichtend getestet. Um die vulnerablen Gruppen zu schützen sind Besuche erlaubt, allerdings sollten diese möglichst auf eine feste Person beschränkt werden und unter Umständen ist ein negativer Coronatest vorzulegen. Informieren Sie sich bitte bei den entsprechenden Einrichtungen bevor Sie einen Besuch planen.
Welche Regeln gelten beim Besuch von Gotteshäusern? Gottesdienste sind unter besonderen Hygieneauflagen erlaubt. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es gilt eine durchgängige Maskenpflicht. Der Gemeindegesang ist untersagt. Bei begrenzter Platzanzahl wird um eine Anmeldung gebeten. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 10 Personen muss diese mindestens 2 Tage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die ein Hygienekonzept vorgelegt haben. Weitere Lockerungen für Juni sind geplant. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse.
Welche Regeln gelten bei Erkältungssymptomen von Kindern? Ferner werden Kinder, die Husten oder Schnupfen haben, nicht mehr in den Kitas betreut, d.h. sie müssen zuhause bleiben. Dies gilt nicht, wenn es einen tagesaktuellen negativ Test gibt. Sobald ein Kind sich nicht wohlfühlt, die Symptome stärker werden oder Fieber hinzukommt, muss es zu Hause bleiben oder abgeholt werden und mindestes 24 Stunden zu Hause bleiben. Wenn sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert, dann bitte bei einer/m Kinderarzt/Kinderärztin melden. Er/sie entscheidet darüber, ob ein Covid-Test notwendig ist.