Welche Regeln gelten für Kindertagesstätten? |
Kitas haben im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Je nach Kita sind die Betreuungsmöglichkeiten von der Raumkapazität abhängig. Kinder sollen in möglichst festen Gruppen mit wenig ErzieherInnenwechsel betreut werden. Eltern werden gebeten ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Einrichtungen. Ab einer erhöhten Inzidenz von 165 schließen Kitas und die Notbetreuung tritt in Kraft. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. |
Welche Regeln gelten für Grundschulen? |
Liegt die Inzidenz unter 100 haben die Klassen 1 bis 6 Präsenzunterricht. In Hessen müssen sich SchülerInnen und Lehrkräfte 2x pro Woche testen lassen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Ab einer Inzidenz von 165 kehren die SchülerInnen zurück in den Distanzunterricht. Für berufstätige Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließung ihre Kinder (unter 12 Jahren) zuhause betreuen müssen, gibt es das sogenannte Kinderkrankengeld. Für Kinder mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung. Aktuell (laut Bundeskabinettsbeschluss) erhält jedes Elternteil 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, da der Arbeitgeber für diese Tage den Lohn nicht bezahlen muss. Der Erstattungsbetrag entspricht dabei jedoch nicht dem vollen Nettolohn, sondern ist niedriger. Weitere Informationen zum Stufenplan bezüglich des Schulunterrichts: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/bildung-und-betreuung/betreuung-und-schule |
Welche Regeln gelten für weiterführende Schulen? |
Weiterführende Schulen befinden sich im Distanzunterricht. Klassenstufen 5 und 6 können eine Notbetreuung erhalten. In Hessen müssen sich SchülerInnen und Lehrkräfte 2x pro Woche testen lassen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Ab einer Inzidenz von 165 kehren die SchülerInnen zurück in den Distanzunterricht. Weitere Informationen zum Stufenplan bezüglich des Schulunterrichts: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/bildung-und-betreuung/betreuung-und-schule |
Welche Regeln gelten für Bildungseinrichtungen? |
Bitte informieren Sie sich bei Ihren Bildungseinrichtungen. Oder unter: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/bildung-und-betreuung/ausserschulische-bildungsangebote-und-ausbildung |
Welche Regeln gelten für Universitäten & Fachhochschulen? |
Seminare und Vorlesungen der Universitäten und Hochschulen finden im Somersemester 2021 vorwiegend in digitaler Form statt. Weitere Informationen zu Präsenzseminaren und digitalen Vorlesungen erhalten Sie bei Ihrer Universität/ Hochschule. |
Welche Regeln gelten für den Arztbesuch? |
Vorsorgeuntersuchungen sollen weiterhin durchgeführt werden. Bei akuten Symptomen auf Atemwegserkrankungen (wie Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, laufende Nase u.ä.) wird dringend empfohlen zu Hause zu bleiben. Krankschreibungen sind teilweise auch online möglich, kontaktieren Sie dazu Ihren Hausarzt telefonisch. |
Welche Regeln gelten im Kontakt mit Menschen? |
Der eigene Haushalt darf sich mit einem weiteren Haushalt treffen, bis zu einer Grenze von 5 Personen. Kinder bis 14 Jahre sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Die Kontaktregelungen hängen von der aktuellen Inzidenz ab. Weitere Informationen: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/treffen-veranstaltungen-freizeit-und-sport/treffen-und-veranstaltungen |
Welche Regeln gelten bei sportlichen Aktivitäten? |
Bei einer Inzidenz über 100 ist Individualsport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Bei einer Inzidenz von 50 bis 100 dürfen sich maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zum Sport im Freien treffen. Kinder dürfen sich zum Sport in einer maximalen Gruppengröße von 20 treffen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen sich Kinder zum kontaktfreien Außensport bis zu 10 Personen treffen. Fitnessstudios dürften nach fester Terminvergabe genutzt werden. Weitere Informationen: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/treffen-veranstaltungen-freizeit-und-sport/freizeitangebote-und-sport |
Welche Regeln gelten bei kulturellen Veranstaltungen? |
Spielplätze sind geöffnet, Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Bei einer Inzidenz von 50 bis 100 dürfen Museen, Galerien, Botanische Gärten und Zoos mit Terminbuchungen für BesucherInnen öffnen. Bei einer Inzidenz über 100 müssen Kultur- und Freizeiteinrichtungen schließen. |
Welche Regeln gelten bei Hotel- und Restaurantbesuchen? |
Die Abholung von Speisen und der Verzehr zuhause ist erlaubt. Lockerungen für die Außengastronomie und Hotels sind vorgesehen. Weitere Informationen: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/restaurants-reisen-und-uebernachtung/gaststaetten-und-hotels |
Welche Regeln gelten bei Großveranstaltungen? |
Informationen zu Großveranstaltungen: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/treffen-veranstaltungen-freizeit-und-sport/treffen-und-veranstaltungen |
Welche Regeln gelten im Nah- und Fernverkehr? |
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske) verpflichtend. Von den Ordnungsbehörden wird dies konsequent kontrolliert und ggf. sanktioniert. |
Welche Regeln gelten in Krankenhäusern und Pflegeheimen? |
Pflegebedürftige und kranke Menschen sind in der Pandemie besonders gefährdet. Für Altenheime werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Bei Kontakt mit BewohnerInnen in einem Alten- und Pflegeheim sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist eine FFP2-Maske zu tragen. Mehrmals pro Woche wird das Personal verpflichtend getestet. Um die vulnerablen Gruppen zu schützen sind Besuche erlaubt, allerdings sollten diese möglichst auf eine feste Person beschränkt werden und unter Umständen ist ein negativer Coronatest vorzulegen. Informieren Sie sich bitte bei den entsprechenden Einrichtungen bevor Sie einen Besuch planen. |
Welche Regeln gelten beim Besuch von Gotteshäusern? |
Gottesdienste sind unter besonderen Hygieneauflagen erlaubt. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es gilt eine durchgängige Maskenpflicht. Der Gemeindegesang ist untersagt. Bei begrenzter Platzanzahl wird um eine Anmeldung gebeten. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 10 Personen muss diese mindestens 2 Tage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die ein Hygienekonzept vorgelegt haben. |
Welche Regeln gelten bei Erkältungssymptomen von Kindern? |
Kinder, die eindeutig krank sind, dürfen die Kita/Schule nicht besuchen. Sollten Kinder in der Kita/Schule krank sein, müssen sie von den Eltern abgeholt werden. Bei Fieber, trockenem Husten und eingeschränktem Geschmackssinn darf die Schule/Kita nicht betreten werden. Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist aber kein Grund zu Hause zu bleiben. |