Baden-Württemberg |
Bitte informieren Sie sich auf der Homepage Ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung. |
Bayern |
Einrichtungen die der beruflichen Aus, Fort- und Weiterbildungen dienen, dürfen Präsenzunterricht anbieten, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und die Inzidenz unter 100 bleibt. |
Berlin |
In Volkshochschulen und weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, sowie in Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen keinen Präsenzunterricht durchführen. |
Brandenburg |
Ab 3. Juni soll es voraussichtlich keinen Personengrenzen bei Präsenzangeboten in Bildungs-, Aus-, und Fort- und Weiterbildungseinrichtungen geben. Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. |
Bremen |
An Volkshochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen Präsenzveranstaltungen unter Beachtung der Hygieneregelungen stattfinden, solange der 7-Tage-Inzidenzwert unter 200 je 100.000 Einwohner/innen liegt. |
Hamburg |
Bitte informieren Sie sich bei Ihren Bildungseinrichtungen. |
Hessen |
Bitte informieren Sie sich bei Ihren Bildungseinrichtungen. Oder unter: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/bildung-und-betreuung/ausserschulische-bildungsangebote-und-ausbildung |
Mecklenburg-Vorpommern |
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bildungseinrichtung. |
Niedersachsen |
Zu den Bedingungen in den Einrichtungen der Erwachsenenbildung informieren Sie sich bitte auf der jeweiligen Website. |
Nordrhein-Westfalen |
Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Bildungseinrichtungen. |
Rheinland-Pfalz |
Bitte informieren Sie sich dazu auf der Homepage Ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung. |
Saarland |
Bitte informieren Sie sich auf der Website Ihres jeweiligen Anbieters. |
Sachsen |
Bitte informieren Sie sich auf der Website Ihrer Bildungseinrichtung. |
Sachsen-Anhalt |
Bitte informieren Sie sich auf der Website Ihrer Bildungseinrichtung. |
Schleswig-Holstein |
Bitte informieren Sie sich dazu auf der Homepage Ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung. |
Thüringen |
Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen. Allerdings können diese außerschulischen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.“ |